Janz Consulting Datenschutz
Datenschutzberatung Sachsen
Externer Datenschutzbeauftragter mit Sitz in Dresden
Der Datenschutz und Ihr Unternehmen
Die wichtigste Frage vorweg: Benötigen Sie überhaupt einen Datenschutzbeauftragten?
Was sagt das Bundesdatenschutzgesetz?
Wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 9 Mitarbeiter mit der Be- und Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, steht Ihr Unternehmen nach dem BDSG und in Ergänzung durch das Entlastungsgesetz für Unternehmen per 08-2006 grundsätzlich in der Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen. Praktikanten, Teilzeitkräfte und Auszubildende sind als volle Mitarbeiter anzurechnen. Auch die Geschäftsleitung ist einzubeziehen. Arbeiten mehrere Unternehmen oder Einrichtungen in einem unternehmerischen Verbund, sind die Mitarbeiter insgesamt zu addieren.
Zur Beachtung:
Nach § 4f BDSG besteht - unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen - auch dann eine Rechtspflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn Sie in Ihrem Unternehmen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeiten.
Zur Erklärung:
Eine Vorabkontrolle ist durchzuführen, wenn besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 BDSG verarbeitet werden oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit oder die Leistung des Betroffenen zu bewerten.
Die Verarbeitung von Daten über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben unterliegt der Vorabkontrolle.
Sollten Sie weniger als 10 Mitarbeiter mit der Be- und Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, so haben Sie zwar keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, stehen aber gleichwohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der sog. Meldepflicht. Die Pflicht also, die im Unternehmen betriebenen EDV-Verfahren der Aufsichtbehörde zu melden, die gesamte Dokumentation zum Datenschutz zu erstellen, zu pflegen und verfügbar zu halten.
Das Problem
Es ist mit dem Gesetz unvereinbar, dass der Datenschutzbeauftragte der Geschäftsführung des Unternehmens angehört. Auch darf er nicht Partner oder Sozius sein oder der/die Verantwortliche für die EDV oder die Personalverwaltung. Ihr EDV-Dienstleister scheidet deshalb aus, ebenso alle Personen oder Mitarbeiter im Untenehmen, die sich selber kontrollieren. Ferner schreibt das Gesetz vor, dass der Datenschutzbeauftragte eine 'natürliche Person' ist. Dies ist insbesondere bei der Bestellung eines externen Datenscutzbeauftraten wichtig: Eine GmbH kann somit als juristische Person nicht als externer Datenschutzbeauftragter verantwortlich zeichnen! Wen also zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Die Lösung
Sollten Sie Probleme haben, einen eigenen Mitarbeiter für die Funktion des Datenschutzbeauftragten zu bestellen, stellt das Bundesdatenschutzgesetz dem Unternehmer anheim, für diese Aufgabe auch die Dienstleistung eines externen Datenschutzbeauftragten in Anspruch zu nehmen.
Ich übernehme kompetent und kostengünstig alle Verpflichtungen nach dem BDSG für Ihr Unternehmen. Sollten Sie einen eigenen Mitarbeiter bestellen wollen, so gebe ich Ihnen gerne weitere Informationen zu praxisnahen Schulungsmöglichkeiten.
Hier gelangen Sie zu den Informationen für Schulungen
Grundsätzliche Informationen zur Datenschutzberatung erhalten Sie hier.